Eco-Gitter auf Feuerwehrzufahrten und biologisch aktive Flächen – Rechtsgutachten.

Wie regelt das Gesetz die Anforderungen an die biologisch aktive Fläche auf mit geoSYSTEM-Gittern befestigten Feuerwehrzufahrten? Überprüfen Sie das Rechtsgutachten zur Anwendung von Eko-Gittern auf Feuerwehrzufahrten im Zusammenhang mit der Anerkennung der Oberfläche als biologisch aktiv.

Rechtliche Definition einer Feuerwehrzufahrt

Entsprechend der Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung vom 24. Juli 2009 über die Feuerlöschwasserversorgung und Feuerwehrzufahrten muss eine befestigte Feuerwehrzufahrt, die den Zugang von Feuerwehrfahrzeugen zu einem Gebäude zu jeder Jahreszeit ermöglicht, zu folgenden Gebäuden führen:

  • ein Gebäude, das eine Brandzone enthält, die als Menschenrisikokategorie ZL I oder ZL II eingestuft ist;
  • ein Gebäude der Höhenkategorie mittelhoch, hoch oder hochhoch, das eine Brandzone enthält, die als Menschenrisikokategorie ZL III, ZL IV oder ZL V eingestuft ist;
  • ein Gebäude mit einer Produktions- oder Lagerbrandzone sowie mit einer außerhalb des Gebäudes liegenden Brandzone, die technische Einrichtungen, einen Lagerplatz oder eine Überdachung umfasst, wenn die Feuerlastdichte dieser Brandzonen 500 MJ/m² überschreitet und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    – die Oberfläche der Brandzone überschreitet 1.000 m²,
    – es liegt ein explosionsgefährdeter Raum vor;
    – ein Gebäude mit einer Produktions- oder Lagerbrandzone mit einer Feuerlastdichte von weniger als 500 MJ/m² bei einer Oberfläche von mehr als 20.000 m²;
  • ein niedriges Gebäude:
    – mit einer Brandzone der Menschenrisikokategorie ZL III, die eine Fläche von mehr als 1.000 m² umfasst und eine über dem Erdgeschoss liegende Etage außer der ersten enthält, oder
    – mit einer Brandzone der Menschenrisikokategorie ZL V und mehr als 50 Übernachtungsplätzen;
    – ein anderes als ein Gebäude, das für die öffentliche Nutzung oder kollektive Unterkünfte vorgesehen ist und in dem sich gleichzeitig mehr als 50 Personen in der Brandzone aufhalten können;
    – Feuerlöschwasserentnahmestellen.

Die Feuerwehrzufahrt muss eine Durchfahrt ohne Rückwärtsfahren ermöglichen oder mit einem Wendehammer von 20 m x 20 m enden, alternativ können auch andere Lösungen vorgesehen werden, die das Wenden des Fahrzeugs ermöglichen. Es ist zulässig, einen Abschnitt der Feuerwehrzufahrt mit einer Länge von nicht mehr als 15 m zu erstellen, aus dem das Ausfahren nur durch Rückwärtsfahren möglich ist. Der kleinste äußere Bogenradius der Feuerwehrzufahrt darf nicht weniger als 11 m betragen. Die minimale Breite der Feuerwehrzufahrt muss mindestens 4 m betragen, und ihr Längsneigung darf 5 % nicht überschreiten. Innerhalb der Stadt und auf dem Grundstück sollte die Feuerwehrzufahrt die Durchfahrt von Fahrzeugen mit einem Achsdruck von mindestens 100 kN auf die Fahrbahnoberfläche ermöglichen, und ihre minimale Breite an Stellen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, darf nicht weniger als 3,5 m betragen. Auf anderen als den genannten Flächen sollte die Feuerwehrzufahrt die Durchfahrt von Fahrzeugen mit einem Achsdruck von mindestens 50 kN auf die Fahrbahnoberfläche ermöglichen, und ihre minimale Breite an Stellen, die nicht in Absatz 1 genannt sind, darf nicht weniger als 3 m betragen.

Feuerwehrzufahrt als biologisch aktives Gelände – Anforderungen, die eine grasbewachsene Feuerwehrzufahrt erfüllen muss, um als biologisch aktives Gelände anerkannt zu werden.

Gemäß der Bestimmung des § 3 Abs. 22 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur, in der Fassung ab dem 1. Januar 2018, in der eine rechtliche Definition des Begriffs „biologisch aktives Gelände“ eingeführt wurde, ist anzugeben, dass ein solches Gelände wie folgt definiert ist: „Gelände mit einer Oberfläche, die so angelegt ist, dass sie ein natürliches Pflanzenwachstum und die Rückhaltung von Niederschlagswasser ermöglicht, sowie 50% der Fläche von Terrassen und Dächern mit einer solchen Oberfläche sowie anderer Flächen, die ein natürliches Pflanzenwachstum ermöglichen, mit einer Fläche von mindestens 10 m², sowie Oberfl

ächenwasser auf diesem Gelände;”.

Es ist hervorzuheben, dass eine buchstäbliche Auslegung der obigen Bestimmung des § 3 Abs. 22 der Verordnung des Ministers für Infrastruktur zu dem Schluss führt, dass zur Bestimmung, ob ein Gelände als biologisch aktiv betrachtet wird, lediglich zu prüfen ist, ob die als biologisch aktiv eingestufte Fläche die Bedingung für ein natürliches Pflanzenwachstum erfüllt. Folglich gibt es auf der Grundlage der oben genannten Bestimmung keine Grundlage für die Angabe zusätzlicher Bedingungen, die die Grundlage für eine solche Bewertung darstellen – insbesondere die Bewertung hinsichtlich der Art der Nutzung des betreffenden Geländes. Wenn also eine bestimmte Fläche so angelegt wurde, dass sie ein natürliches Pflanzenwachstum ermöglicht, sollte sie unabhängig von ihrer Nutzung als biologisch aktive Fläche betrachtet werden.

Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird anerkannt, dass die Anlage von biologisch aktiven Flächen auch auf Geländen zulässig ist, die im Rahmen der Grundstücksentwicklung als Parkplätze, Zufahrten oder Feuerwehrzufahrten (Manövrierzufahrten) vorgesehen sind, wenn sie mit sogenannten Eko-Gittern versehen sind. Es ist jedoch wichtig sicherzustellen, dass eine Zirkulation von Wasser in den natürlichen Schichten des angelegten Geländes (der Feuerwehrzufahrt) gewährleistet ist, insbesondere da dies die Möglichkeit bietet, das Gelände so zu erhalten, dass ein natürliches Pflanzenwachstum ermöglicht wird.

Die Anwendung von Gittern muss daher „natürliches Pflanzenwachstum“ ermöglichen, unter Berücksichtigung des Drucks der Fahrzeugreifen auf das Gittermaterial und nicht auf die Grasnarbe. Der Untergrund, auf dem das Gitter verlegt wird, sollte nicht nur eine Wasserdurchlässigkeit und das Durchwachsen von Wurzeln ermöglichen (keine der Schichten darf undurchlässig sein), sondern muss auch den Belastungsanforderungen für Feuerwehrzufahrten entsprechen.

Zusammenfassend:

  1. gemäß der buchstäblichen Auslegung der Bestimmung des §3 Abs. 22 der Verordnung sollte, wenn eine Fläche so angelegt wurde, dass sie ein natürliches Pflanzenwachstum ermöglicht, unabhängig von ihrer Nutzung, als biologisch aktive Fläche betrachtet werden,

  2. bei der Beurteilung, ob eine mit „Eco-Gitter geoSYSTEM“ bedeckte Fläche als biologisch aktiv angesehen werden kann, ist die Art des Materials, aus dem die Unterlage des Gitters besteht, von entscheidender Bedeutung sowie seine Schichten – diese Bewertung hängt davon ab, ob das Material eine Durchlässigkeit aufweist, die einen natürlichen Wasserzyklus ermöglicht und somit ein natürliches Pflanzenwachstum durch das Eindringen von Erde, Wasser und Sonnenlicht ermöglicht sowie seit dem 1. Januar 2018 auch eine zusätzliche Bedingung für die Anerkennung des Geländes als biologisch aktiv erfüllt – die Sicherstellung der natürlichen Rückhaltung von Niederschlagswasser – dies ist ebenfalls abhängig von der Art des Materials, aus dem die Unterlage des Gitters besteht, seiner Schichten sowie der Lage des betreffenden Geländes (ob es eben oder geneigt ist),

  3. die „Eco-Gitter geoSYSTEM“ werden unter Verwendung eines Schottermischguts der Korngröße 0-31,5 mm in der unteren Schicht (im Bereich von 10 cm bis 55 cm) und Sand in der oberen Schicht (3-5 cm) montiert, wobei der Abflusskoeffizient bei Verwendung dieser Füllung für eine ebene Oberfläche zwischen 0,18 und 0,27 liegt, was die Bedingungen für die Anerkennung dieses Geländes als biologisch aktiv sowohl im Sinne dieses Begriffs vor dem 1. Januar 2018 als auch nach der Änderung erfüllt, die an diesem Tag in Kraft getreten ist,

  4. die Verwendung von Eco-Gittern ist eine Lösung, die es ermöglicht, den Anteil biologisch aktiver Flächen zu erhöhen, z. B. für die Erstellung von Auffahrten zu Garagen, Außenparkplätzen für Fahrzeuge oder Teilen des Geländes, die den Zugang zu Feuerwehrgebäuden (Feuerwehrzufahrten) ermöglichen, da wasserpermeable Materialien verwendet werden, die mit Gras oder anderen Pflanzen bewachsen sind,

  5. die Montage von „Eco-Gittern geoSYSTEM“ insbesondere durch Verwendung von wasserpermeablen Materialien zur Herstellung der Unterlage (was auch den Behörden mitgeteilt werden sollte) oder von Zufahrten, einschließlich Feuerwehrzufahrten, unter Berücksichtigung des niedrigen Abflusskoeffizienten der verwendeten Materialien, kann die Anerkennung des mit diesen Gittern bedeckten Geländes als biologisch aktiv im Sinne des § 3 Abs. 22 der Verordnung sowohl vor dem 1. Januar 2018 als auch danach rechtfertigen, da das so vorbereitete Gelände die Bedingungen für ein natürliches Pflanzenwachstum erfüllt,

  6. eine mit Eco-Gittern angelegte Grünfläche auf einer Zufahrtsstraße oder Parkflächen, unter Berücksichtigung der oben genannten Bedingungen, gilt als biologisch aktive Fläche


      DOKUMENT HERUNTERLADEN – Rechtsgutachten – Möglichkeit der Einordnung einer mit „Eco-Gitter geoSYSTEM“ hergestellten grasbewachsenen Feuerwehrzufahrt als biologisch aktive Fläche.

      Rechtsgutachten erstellt von Rechtsanwalt Marcin Piekarski, Kanzlei GWP

       

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